Definition · Strafrecht

Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB
Definition
Der Täter muss die Notlage und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu oder wenigstens erheblich zu .
Erläuterung
Unter Notlage ist eine der drei in § 243 I 2 Nr. 6 StGB aufgezählten Konstellationen zu verstehen — Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Hilflosigkeit
Kontext
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.