Definition · Strafrecht

Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Definition

Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.

Erläuterung
Kontext
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 243 RdNr. 55

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.