Definition · Strafrecht

Ausführung der Tat (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Der Täter handelt "zur Ausführung der Tat", wenn er bereits mit der vorgeht, dadurch seinen Diebstahl zu . Mit der „Ausführung der Tat‟ beginnt auch das strafbare .
Kontext
Ab wann handelt der Täter „zur Ausführung der Tat“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.