Definition · Zivilrecht

Aufwendungen (§ 284 BGB)

§ 284 BGB § 670 BGB
Definition
Aufwendungen sind Einbußen/Opfer an rechtlich materiellen oder immateriellen .
Erläuterung
Beim Leistungsstörungsrecht aus § 284 BGB wird das Vermögensopfer in Erwartung der Leistungsgewährung durch den Gläubiger erbracht.
Kontext
Was versteht man unter „Aufwendungen“ (§ 284 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.