Definition · Öffentliches Recht

Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition
Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die des (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine Wirkungen mehr.
Erläuterung
Nach der h.M. wird lediglich die Vollziehung gehemmt, während die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt bleibt. Eine teils vertretene Gegenansicht hält demgegenüber die Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Dauer der aufschiebenden Wirkung für beseitigt. Nach dieser Auffassung wird der angegriffene Verwaltungsakt sogar so behandelt, als wäre er überhaupt nicht erlassen worden.
Kontext
Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.