Definition · Öffentliches Recht

Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hemmt die Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. Suspensiveffekt) sobald Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurde. Der Verwaltungsakt entfaltet dann keine rechtlichen Wirkungen mehr.

Erläuterung
Kontext
Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Buchheister, in: Wysk VwGO, 4.A. 2025, § 80 RdNr. 7ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.