Definition · Zivilrecht

Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)

§ 925 BGB
Definition
Als Auflassung wird die zwischen und über den der Immobilie bezeichnet
Kontext
Was versteht man unter einer Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.