Definition · Zivilrecht

Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)

Definition

Als Auflassung wird die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel der Immobilie bezeichnet

Kontext
Was versteht man unter einer Auflassung (§ 925 Abs. 1 S.1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Grüneberg/Herrler, BGB, 83.A. 2024, § 925 RdNr. 1 ff.
  • Ruhwinkel, in: MüKo BGB, 9.A. 2023, § 925 RdNr. 22ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.