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title: "Definition: Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/auflage-36-abs-2-nr-4-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

## Definition

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die <word idx="0"/> ein Tun, Dulden oder <word idx="1"/> vorgeschrieben wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG</a>).

## Erläuterung

<erklaerung>Auswendiges Lernen der Definition ist nicht erforderlich: In <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 Abs. 2 VwVfG</a> finden sich <b>Legaldefinitionen</b> der Nebenbestimmungen. Die Auflistung möglicher Nebenbestimmungen in <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 Abs. 2 VwVfG</a> ist zwar nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber meist einem der normierten Typen.</erklaerung> <vertiefung>Die Auflage muss oft von der Bedingung abgegrenzt werden.</vertiefung> <eselsbruecke>Die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht.</eselsbruecke>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/auflage-36-abs-2-nr-4-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
