Definition · Öffentliches Recht

Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

Definition

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, RdNr. 645ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.