Definition · Öffentliches Recht

Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Definition
Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die ein Tun, Dulden oder vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
Erläuterung
Auswendiges Lernen der Definition ist nicht erforderlich: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Die Auflistung möglicher Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber meist einem der normierten Typen.
Vertiefung
Die Auflage muss oft von der Bedingung abgegrenzt werden.
Lerntipp
Die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht.
Kontext
Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.