Definition · Strafrecht

Aufgabe der Tat (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB
Definition
Eine Aufgabe der Tat liegt vor, wenn der Täter von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung , obwohl er die Tat für realisierbar hält.
Erläuterung
Vertiefung
Solange der Versuch nach Vorstellung des Täters noch nicht beendet ist, bleibt dem Alleintäter ein Rücktritt durch bloße Aufgabe möglich.
Kontext
Wann gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.