Definition · Strafrecht

Auf frischer Tat (§ 127 StPO)

§ 127 StPO
Definition
Die ist frisch, solange aus den gesamten Umständen, in denen sich der Betroffene befindet, noch auf ihre geschlossen werden kann. Die Festnahme muss also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der erfolgen.
Erläuterung
In Betracht kommt als Tat ausschließlich eine rechtswidrige Tat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5. Erforderlich ist also, dass das Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, ohne gerechtfertigt zu sein.
Kontext
Wann wird der Täter auf „frischer“ Tat betroffen (§ 127 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.