Definition · Strafrecht

Atypischer Kausalverlauf (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Ein Kausalverlauf ist atypisch, wenn er so sehr der allgemeinen liegt, dass mit ihm nicht gerechnet zu werden braucht. Aufgrund des nicht vorhersehbaren, ungewöhnlichen Geschehensablaufes kann die dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.