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title: "Definition: Arrestatorium (§ 829 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/arrestatorium-829-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Arrestatorium (§ 829 ZPO)

## Definition

Unter dem Arrestatorium versteht man das an den <word idx="0"/> gerichtete <word idx="1"/>, an den <word idx="2"/> zu zahlen.

## Erläuterung

Bestandteil des Pfändungsbeschlusses ist das Arrestatorium; es ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO</a> und ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt es, so ist der Pfändungsbeschluss nichtig.
Geprüft wird die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Begründetheit der Einziehungsklage (sog. Drittschuldnerklage). An dieser Stelle kann auch zu klären sein, ob das Arrestatorium gegeben ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/arrestatorium-829-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
