Definition · Zivilrecht

Arrestatorium (§ 829 ZPO)

§ 829 ZPO
Definition
Unter dem Arrestatorium versteht man das an den gerichtete , an den zu zahlen.
Erläuterung
Bestandteil des Pfändungsbeschlusses ist das Arrestatorium; es ergibt sich aus § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt es, so ist der Pfändungsbeschluss nichtig. Geprüft wird die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Begründetheit der Einziehungsklage (sog. Drittschuldnerklage). An dieser Stelle kann auch zu klären sein, ob das Arrestatorium gegeben ist.
Kontext
Was versteht man unter dem „Arrestatorium“ (§ 829 ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.