Definition · Strafrecht

Arglosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs, § 22 StGB) keines Angriffs auf sein oder seine Unversehrtheit .
Kontext
Definiere den Begriff „Arglosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.