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title: "Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/arglistige-taeuschung-123-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

## Definition

Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. 
<br>Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.

## Erläuterung

Auch dann liegt Arglist vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt</d> – etwa dann, wenn der Verkäufer ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage angibt, das Fahrzeug sei unfallfrei.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/arglistige-taeuschung-123-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
