Definition · Zivilrecht

Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

§ 123 BGB
Definition
Eine Täuschung ist die Erregung, Bestärkung oder eines Irrtums durch Vorspiegeln oder wahrer Tatsachen.
Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er Täuschung hätte.
Erläuterung

Auch dann liegt Arglist vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt</d> – etwa dann, wenn der Verkäufer ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage angibt, das Fahrzeug sei unfallfrei.

Kontext
Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.