Definition · Öffentliches Recht

Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)

Art. 45 AEUV
Definition
Nach ständiger Rechtsprechung des ist Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV, wer während einer Zeit für einen anderen nach dessen Tätigkeiten von Wert erbringt und für diese Leistungen als Gegenleistung eine erhält. Der Begriff wird autonom nach Recht ausgelegt.
Kontext
Definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ (Art. 45 AEUV):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.