Definition · Zivilrecht

Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)

§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB
Definition
Arbeitnehmer ist jeder, der auf der Grundlage eines verpflichtet ist, weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in zu leisten.
Kontext
Was versteht man unter einem „Arbeitnehmer“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.