Definition · Strafrecht

Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 202 Abs. 1 StGB
Definition
Die Anwendung technischer Mittel erfordert den spezifischer technischer . Dass jemand das Schriftstück nur von außen oder gegen das hält, genügt nicht.
Erläuterung

Als technisches Hilfsmittel gilt etwa eine Durchleuchtungseinrichtung.

Kontext
Was versteht man unter der „Anwendung technischer Mittel“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.