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title: "Definition: Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/anwartschaftsrecht-vor-929-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)

## Definition

Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem <word idx="0"/> Entstehungstatbestand eines <word idx="1"/> vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch <word idx="2"/> Erklärung <word idx="3"/> kann.

## Erläuterung

<klausurhinweis>In der Klausur tritt Dir das Anwartschaftsrecht häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt entgegen.</klausurhinweis><vertiefung>Grundsätzlich kommt ein Anwartschaftsrecht aber auch in anderen Konstellationen in Betracht (etwa bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; zugunsten des Nacherben in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/anwartschaftsrecht-vor-929-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
