Definition · Zivilrecht

Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)

vor § 929 BGB
Definition
Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem Entstehungstatbestand eines vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch Erklärung kann.
Erläuterung
Klausurentipp
In der Klausur tritt Dir das Anwartschaftsrecht häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt entgegen.
Vertiefung
Grundsätzlich kommt ein Anwartschaftsrecht aber auch in anderen Konstellationen in Betracht (etwa bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; zugunsten des Nacherben in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).
Kontext

Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.