Definition · Öffentliches Recht

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
Definition
Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens ist jede Maßnahme oder Unterlassung des Antrags.
Erläuterung
Als rechtserheblich gilt eine Maßnahme oder Unterlassung, die geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragsstellers zu beeinträchtigen.
Vertiefung
Im Rahmen des Bund-Länder-Streits gilt für den Antragsgegenstand derselbe Maßstab. Hier kannst Du Dein Wissen also übertragen!
Kontext
Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG). ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.