Definition · Öffentliches Recht

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definition

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG). ‌
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 18 RdNr. 33
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 14 RdNr. 35
  • Walter, in: BeckOK BVerfGG, 18. Ed., § 64 RdNr. 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.