Antragsdelikte (vor § 77 StGB)
Die h.M. unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte erfordern in jedem Fall und ohne Ausnahme einen Strafantrag (z.B. § 123 Abs. 2 StGB); bei relativen Antragsdelikten kann dieser hingegen durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden (z.B. § 230 Abs. 1 StGB).
Straftaten, bei denen die Stellung eines Strafantrags nicht erforderlich ist, werden „Offizialdelikte" genannt.
Was versteht man unter einem „Antragsdelikt“?