Definition · Strafrecht

Antragsdelikte (vor § 77 StGB)

vor § 77 StGB
Definition
Antragsdelikte sind solche Delikte, bei denen bestimmt, dass die Tat nur auf verfolgt wird.
Erläuterung
Zwischen verschiedenen Arten der Antragsdelikte ist zu differenzieren, wobei die Terminologie nicht ganz einheitlich ist.
Die h.M. unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte erfordern in jedem Fall und ohne Ausnahme einen Strafantrag (z.B. § 123 Abs. 2 StGB); bei relativen Antragsdelikten kann dieser hingegen durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden (z.B. § 230 Abs. 1 StGB).
Straftaten, bei denen die Stellung eines Strafantrags nicht erforderlich ist, werden „Offizialdelikte" genannt.
Kontext

Was versteht man unter einem „Antragsdelikt“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.