Definition · Zivilrecht

Anspruchsberechtigter Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB)

§ 894 BGB
Definition
Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen nicht oder nicht richtig oder dessen durch eine nicht bestehende beeinträchtigt ist (= Betroffenheit).
Erläuterung
Beachte: Dies musst du nicht auswendig lernen. Ein Blick in den § 894 BGB genügt.
Kontext
Definiere den Begriff des Anspruchsberechtigten des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB)!

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.