---
title: "Definition: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/anscheinsvollmacht-167-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

## Definition

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters <word idx="0"/>, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und <word idx="1"/> können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

## Erläuterung

Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Form der <b>Rechtsscheinvollmacht</b>. Vorausgesetzt wird:
<br><b>(1)</b> Über eine gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit tritt der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein);
<br><b>(2)</b> der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (= Zurechenbarkeit);
<br><b>(3)</b> der Geschäftsgegner trifft eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein (= Kausalität);
<br><b>(4)</b> der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/173.html" title="&sect; 173 BGB: Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrl&auml;ssiger Unkenntnis">§ 173 BGB</a>).

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/anscheinsvollmacht-167-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
