Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
(1) Über eine gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit tritt der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein);
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (= Zurechenbarkeit);
(3) der Geschäftsgegner trifft eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein (= Kausalität);
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?