Definition · Zivilrecht

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

Definition

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 172 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.