Definition · Zivilrecht

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

§ 172 BGB § 167 BGB
Definition
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters , es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
Erläuterung
Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Form der Rechtsscheinvollmacht. Vorausgesetzt wird:
(1) Über eine gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit tritt der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein);
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (= Zurechenbarkeit);
(3) der Geschäftsgegner trifft eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein (= Kausalität);
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Kontext

Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.