Definition · Strafrecht

Annehmen (§ 331 StGB)

§ 331 StGB § 332 StGB
Definition
Der Täter nimmt an, wenn er im Einvernehmen sämtliche Vorteile .
Kontext
Wann nimmt der Täter einen Vorteil an (§ 331 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.