Definition · Zivilrecht

Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)

§ 615 S. 1 BGB
Definition
Annahmeunigkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die des Arbeitnehmers zwar annehmen , sie dies aber nicht .
Kontext
Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.