Definition · Zivilrecht

Annahmeunmöglichkeit (§ 615 S. 3 BGB)

§ 615 S. 3 BGB
Definition
Annahmeunmöglichkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die des Arbeitnehmers nicht verwerten , selbst wenn sie dies .
Kontext
Von der Annahemeunwilligkeit (§ 615 S.1 BGB) ist die Annahmeunmöglichkeit zu unterscheiden (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Wann liegt „Annahmeunmöglichkeit“ vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.