Definition · Strafrecht

Annahme des Erbietens (§ 30 Abs. 2 StGB)

§ 30 Abs. 2 StGB
Definition
Die Annahme des Erbietens ist die Erklärung, mit eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder einen Dritten zu einem Verbrechen anzustiften, zu sein.
Kontext
Was versteht man unter der „Annahme des Erbietens“ ein Verbrechen zu begehen bzw. zu ihm anzustiften (§ 30 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.