Definition · Strafrecht

Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 315b Abs. 1 StGB
Definition
Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden wie , Ampeln und Absperrungen. Auch die Straße selbst samt Zubehör kann eine Anlage sein, z.B. im Fall des Entfernens von Gullydeckeln.
Kontext
Definiere den Begriff „Anlagen“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.