Definition · Öffentliches Recht

Anlage/Betrieb, die/der Versorgung des Gebiets dient (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

Definition

Die Nutzung dient der Versorgung eines Gebiets, wenn sie nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen.

Erläuterung
Dass Läden und Betriebe in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) überhaupt zulässig sind, fußt auf dem Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB). Die einschränkende Versorgungsklausel dient dabei dem Schutz der Wohnruhe, dem in beiden Baugebieten ein besonderer Stellenwert zukommt.
Kontext
In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Läden bzw. bestimmte Betriebe zulässig, die der „Versorgung des jeweiligen Gebiets“ dienen (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Was versteht man darunter?
Rechtsprechung & Quellen 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.