Definition · Öffentliches Recht

Anlage für soziale Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO
Definition
Anlagen für soziale Zwecke sind selbstständige , die auf Hilfe, Unterstützung, und ähnliche Maßnahmen ausgerichtet sind.
Kontext
In manchen Baugebieten der BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter „Anlagen für soziale Zwecke“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 BauNVO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.