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title: "Definition: Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ankaufen-259-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)

## Definition

Um ein „Ankaufen“ handelt es sich, wenn das (üblicherweise: nichtige) Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Hehler die Merkmale eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB aufweist. Systematisch handelt es sich nur um einen Unterfall des „Sichverschaffens“, daher wird das „Ankaufen“ hier erst durch Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt verwirklicht.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ankaufen-259-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
