Definition · Strafrecht

Ankaufen (§ 259 Abs. 1 StGB)

§ 259 Abs. 1 StGB
Definition
Um ein „Ankaufen“ handelt es sich, wenn das (üblicherweise: nichtige) Rechtsverhältnis zwischen Vorbesitzer und Hehler die Merkmale eines s i.S.d. § 433 BGB aufweist. Systematisch handelt es sich nur um einen des „Sichverschaffens“, daher wird das „Ankaufen“ hier erst durch Erlangen der tatsächlichen verwirklicht.
Kontext

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