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title: "Definition: Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/angriff-in-feindlicher-willensrichtung-211-abs-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)

## Definition

Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In <word idx="0"/> kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem <word idx="1"/> Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem <word idx="2"/> Willen des zu einer <word idx="3"/> Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus <word idx="4"/> in Betracht kommen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/angriff-in-feindlicher-willensrichtung-211-abs-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
