Definition · Strafrecht

Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem Willen des zu einer Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus in Betracht kommen.
Kontext
Was versteht man unter „Angriff in feindlicher Willensrichtung“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.