Definition · Strafrecht

Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB)

§ 32 Abs. 2 StGB
Definition
Ein Angriff ist jede durch menschliches drohende rechtlich geschützter Individualgüter oder -interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder zustehende Gut sowie jedes rechtlich anerkannte individuelle Interesse. eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, , Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.
Kontext
Was versteht man unter „Angriff“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.