Definition · Strafrecht

Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)

§ 102 StGB § 316a Abs. 1 StGB
Definition
Ein Angriff auf ist eine , unmittelbar auf den zielende , bei der die Gefahr einer unerheblichen Verletzung besteht.
Kontext
Was versteht man unter einem „Angriff auf Leib oder Leben“ (§ 316a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.