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title: "Definition: Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/angemessenheit-verhaeltnismaessigkeit-ies-art-20-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)

## Definition

Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte <word idx="0"/> in seiner <word idx="1"/> <word idx="2"/> zur <word idx="3"/> des Eingriffs steht.

## Erläuterung

<erklaerung>Letztlich findet hier eine <b>Abwägung sämtlicher betroffener Rechtspositionen</b> statt. Einzubeziehen sind sowohl die <b>Grundrechte</b>, in die das staatliche Handeln eingreift, als auch die <b>Interessen, die durch das staatliche Handeln geschützt werden sollen</b>.</erklaerung>
<klausurhinweis>Regelmäßig liegt hier ein Schwerpunkt der Prüfung. Werte den Sachverhalt sorgfältig aus und trau Dich, eigene Argumente einzubringen!</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/angemessenheit-verhaeltnismaessigkeit-ies-art-20-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
