Definition · Öffentliches Recht

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.

Erläuterung
Kontext
Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (= verhältnismäßig i.e.S.)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.