Definition · Öffentliches Recht

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) (Art. 20 Abs. 3 GG)

vor Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte in seiner zur des Eingriffs steht.
Erläuterung
Letztlich findet hier eine Abwägung sämtlicher betroffener Rechtspositionen statt. Einzubeziehen sind sowohl die Grundrechte, in die das staatliche Handeln eingreift, als auch die Interessen, die durch das staatliche Handeln geschützt werden sollen.
Klausurentipp
Regelmäßig liegt hier ein Schwerpunkt der Prüfung. Werte den Sachverhalt sorgfältig aus und trau Dich, eigene Argumente einzubringen!
Kontext
Wann ist eine staatliche Maßnahme „angemessen“ (= verhältnismäßig i.e.S.)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.