Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
Definition
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft oder auf sie einen haben. Dies ist der Fall, wenn sie den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen.
Erläuterung
Klausurentipp
Mindestens den Kern dieser Definition solltest Du sicher reproduzieren können. Im Kommunalrecht spielt der Begriff in Klausuren regelmäßig eine entscheidende Rolle.
Vertiefung
Geprägt wurde die Definition vom BVerfG im sog. Rastede-Beschluss. Für das gesamte Kommunalrecht hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung.
Kontext
Definiere den Begriff „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG):
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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