Definition · Zivilrecht

Angebot, wörtliches (§ 295 BGB)

§ 295 BGB
Definition
Ein wörtliches Angebot ist die oder schlüssige Erklärung des , er wolle die Leistung so, wie sie geschuldet ist, bewirken.
Kontext
Was versteht man unter einem „wörtlichen Angebot“ (§ 295 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.