Definition · Zivilrecht

Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)

§ 294 BGB
Definition
Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der die dergestalt anbietet, dass der nur noch muss, um die anzunehmen.
Kontext
Definiere den Begriff „tatsächliches Angebot“ (§ 294 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.