Definition · Zivilrecht

Angebot (§ 145 BGB)

Definition

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.

Kontext
Definiere den Begriff „Angebot“ (§ 145 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. A. 2022, § 145 RdNr. 1..
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, § 145 RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.