Definition · Strafrecht

Aneignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Aneignungsabsicht ist die beabsichtigte, der Sache in das des (Selbst-Aneignung) oder eines (Dritt-Aneignung).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.