Definition · Strafrecht

Andere nahestehende Personen (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB)

§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB
Definition
§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB schränkt den hinsichtlich Personen auf Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und andere dem Täter nahestehende Personen ein. Andere dem Täter nahestehende Personen sind solche, die dem Täter in ähnlicher Weise wie Angehörige in einer auf Dauer angelegten Beziehung persönlich verbunden sind. Beispiele: Eheähnliche Liebesverhältnisse, Freundschaften und Mitglieder von Wohngemeinschaften (nicht reinen Zweckgemeinschaften).
Kontext
Definiere den Begriff „andere nahestehende Personen“ (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.