Definition · Strafrecht

Anbieten eines Vorteils (§ 331 StGB)

§ 333 StGB § 334 StGB
Definition
Das Anbieten erfordert eine einseitige, ausdrückliche oder , einen Vorteil zu wollen, sowie die Kenntnisnahme durch den .
Erläuterung
Auf der Vorteilsnehmerseite bildet das Fordern das Gegenstück zum Anbieten.
Kontext
Wann bietet der Täter einen Vorteil an (§ 333 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.