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title: "Definition: Alternativvorsatz (§ 15 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/alternativvorsatz-15-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Alternativvorsatz (§ 15 StGB)

## Definition

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher <word idx="0"/>, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig <word idx="1"/> Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen <word idx="2"/>, jedoch beide Möglichkeiten <word idx="3"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Nach der h.M. stehen <b>das vollendete und das versuchte Delikt in Idealkonkurrenz</b>.<br><b>Bsp.</b>: Auf eine Gestalt, die er entweder für einen Hund oder für einen Menschen hält, schießt der Jäger. Tatsächlich handelt es sich um einen <b>Hund</b>. Strafbar wäre er nach der h.M. wegen <b>vollendeter Sachbeschädigung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§ 303 Abs. 1 StGB</a>) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§§ 212 Abs. 1</a>, 22, 23 Abs. 1 StGB)</b>. Eine Mindermeinung sieht den Täter dagegen <b>nur wegen des vollendeten Delikts</b> als strafbar an (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht erkennt jeweils <b>nur das schwerere Delikt</b> als verwirklicht an, unabhängig davon, ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/alternativvorsatz-15-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
