Definition · Strafrecht

Alternativvorsatz (§ 15 StGB)

Definition

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?

Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Rechtsprechung
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 14 RdNr. 57ff.
  • Roxin/Greco, Strafrecht AT Band 1, 5.A. 2020, § 12 RdNr. 92ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.