Alternativvorsatz (§ 15 StGB)
Bsp.: Auf eine Gestalt, die er entweder für einen Hund oder für einen Menschen hält, schießt der Jäger. Tatsächlich handelt es sich um einen Hund. Strafbar wäre er nach der h.M. wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). Eine Mindermeinung sieht den Täter dagegen nur wegen des vollendeten Delikts als strafbar an (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht erkennt jeweils nur das schwerere Delikt als verwirklicht an, unabhängig davon, ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).
Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?