Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

§ 35 S. 2 VwVfG
Definition
Eine Allgemeinverfügung ist ein , der sich an einen nach Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die betrifft.
Erläuterung
In § 35 S. 2 VwVfG ist die Allgemeinverfügung legaldefiniert. Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine spezielle Form des Verwaltungsakts i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. Während der Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG stets eine individuelle Regelung – also eine Regelung für eine ganz bestimmte Person – trifft, ergeht die Allgemeinverfügung als konkret-generelle Regelung. Konkret-generelle Regelungen betreffen zwar einen bestimmten Sachverhalt (=konkret), richten sich aber an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (=generell).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.