Definition · Öffentliches Recht

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Definition

Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10.A. 2023, § 35, RdNr. 267ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.